VfGH-Ausspruch, dass Punkt 2 und 3 des Erlasses des Bundesministers für Inneres vom 27. November 1996 als gesetzwidrig aufgehoben werden
Vorwort
Art. 1
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 8. Juni 2006, V 4/06-7, der Bundesministerin für Inneres zugestellt am 5. Juli 2006, ausgesprochen, dass Punkt 2 und 3 des Erlasses des Bundesministers für Inneres vom 27. November 1996, Z 36.250/66-IV/4/96, über die personenstandsrechtliche Stellung Transsexueller („Transsexuellen–Erlass“) als gesetzwidrig aufgehoben werden und die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind.