VfGH-Ausspruch, dass Wortfolgen in § 177 Abs. 1 und im Anhang X des Bundesvergabegesetzes 2002 verfassungswidrig waren
Vorwort
Art. 1
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 4. März 2006, G 154/05-8, V 118/05-8, dem Bundeskanzler zugestellt am 11. April 2006, zu Recht erkannt:
„Die Wortfolge „und 175 Abs. 1“ in § 177 Abs. 1 sowie die Wortfolge „Bauaufträge ..... 2 500 €“ in der fünftletzten Zeile des Anhanges X jeweils des Bundesvergabegesetzes, BGBl. I Nr. 99/2002, war verfassungswidrig.“