BundesrechtKundmachungenInternationale Wirtschaftsstatistik

Internationale Wirtschaftsstatistik

In Kraft seit 18. Juni 1932
Up-to-date

Art. 1

18.06.1932

Nach einer Mitteilung des Generalsekretärs des Völkerbundes ist die Beitrittserklärung Seiner Majestät des König von Großbritannien und Irland und der britischen überseeischen Gebiete, Kaisers von Indien, für den Commonwealth von Australien zu dem in Genf am 14. Dezember 1928 unterzeichneten Internationalen Abkommen über Wirtschaftsstatistik samt Protokoll (B. G. Bl. 269 aus 1931) am 13. April 1932 im Sekretariate des Völkerbundes hinterlegt worden.

Der Beitritt bezieht sich nicht auf die Gebiete von Papua und der Norfolkfinsel, Neuguinea und Nauru.

Der Beitritt erfolgt unter nachstehenden Vorbehalt:

(Übersetzung.)

1. Die in Artikel 3, Anlage I, Teil I b vorgesehene Bestimmung, betreffend die besonderen Nachweisungen für die unmittelbare Durchfuhr wird auf den Commonwealth von Australien keine Anwendung finden.

2. Die in Artikel 3, Anlage I, Teil I, Paragraph IV vorgesehene Bestimmung, die besagt, daß, wenn die Menge der Waren aller Art nach einer anderen Maßeinheit oder anderen Maßeinheiten als nach dem Gewicht dargestellt wird, das Durchschnittsgewicht für jede Einheit oder jedes Vielfache von Einheiten in den Jahresnachweisungen angegeben werden soll, wird auf den Commonwealth von Australien keine Anwendung finden.