VfGH-Ausspruch, dass § 74 Abs. 1 letzter Satz der Exekutionsordnung verfassungswidrig war
Vorwort
Art. 1
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28. September 2005, G 175/04 7, G 176/04-7, G 22/05-6 und G 74/05-6, dem Bundeskanzler zugestellt am 14. November 2005, zu Recht erkannt:
„§ 74 Abs. 1 letzter Satz des Gesetzes vom 27. Mai 1896 über das Exekutions- und Sicherungsverfahren (Exekutionsordnung), RGBl. 79 idF BGBl. I Nr. 98/2001, war verfassungswidrig. Diese Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.“