Einfuhr privater Straßenfahrzeuge
Vorwort
Art. 1
03.06.1964
Nach Mitteilungen des Generalsekretariates der Vereinten Nationen haben seit der Kundmachung BGBl. Nr. 69/1962 folgende weitere Staaten das Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge, BGBl. Nr. 131/1956, ratifiziert beziehungsweise sind diesem beigetreten:
Staaten Datum der Hinterlegung der
Ratifikations- beziehungsweise
Beitrittsurkunde:
Finnland 21. Juni 1962
Neuseeland 17. August 1962
Ecuador 30. August 1962
Zentralafrikanische 15. Oktober 1962
Republik
Tanganjika 28. November 1962
Costa Rica 4. September 1963
Algerien 31. Oktober 1963
(mit Vorbehalt)
Kuba 20. November 1963
(mit Vorbehalt)
Die folgenden Staaten haben zu den angeführten Daten erklärt, sich an dieses Abkommen, dessen Anwendung bereits vor Erlangung der Unabhängigkeit auf die Gebiete dieser Staaten ausgedehnt worden war, gebunden zu erachten:
Sierra Leone am 13. März 1962
Cypern am 16. Mai 1963
Jamaika am 11. November 1963
Das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland hat am 5. Feber 1962 erklärt, daß der Geltungsbereich dieses Abkommens auf Britisch-Guayana erstreckt wird.
Neuseeland hat am 21. Mai 1963 erklärt, daß der Geltungsbereich dieses Abkommens auf die Cook-Inseln (einschließlich Niue) erstreckt wird.
Der Vorbehalt Algeriens hat folgenden Wortlaut:
Die Demokratische und Volksstaatliche Republik Algerien betrachtet sich durch Artikel 40 des Abkommens nicht gebunden und erklärt, daß eine Meinungsverschiedenheit einem Schiedsspruch nur mit Zustimmung aller Parteien unterworfen werden kann.
Der Vorbehalt Kubas hat folgenden Wortlaut:
Die Revolutionsregierung von Kuba betrachtet sich durch die Bestimmungen des Artikels 40 Absatz 2 und 3 des Abkommens nicht gebunden. Gleichzeitig erklärt sie, daß sie, falls der Vorbehalt durch mehr als zwei Drittel der Mitgliedstaaten des Abkommens zurückgewiesen wird, das Abkommen gemäß den Bestimmungen des Artikels 39 Absatz 3 als nicht ratifiziert betrachten werde.