Zollerleichterungen im Reiseverkehr - Zusatzprotokoll
Vorwort
Art. 1
15.05.1987
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Zusatzprotokoll zum Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr, betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr (BGBl. Nr. 131/1956, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl. Nr. 35/1974), hinterlegt:
Datum der Hinterlegung der
Staaten: Ratifikations- bzw.
Beitrittsurkunde:
Argentinien 19. Dezember 1986
Chile 15. August 1974
Griechenland 15. Jänner 1974
Mali 11. Juni 1974
Tunesien 20. Juni 1974
Türkei 26. April 1983
Anläßlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat Tunesien nachstehenden Vorbehalt erklärt:
Eine Meinungsverschiedenheit darf einem Schiedsspruch nur mit Zustimmung aller beteiligten Vertragsstaaten unterworfen werden.
Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs zufolge erstreckt sich der Geltungsbereich des Zusatzprotokolls auf Grund einer entsprechenden Ausdehnung durch Portugal vom 30. März 1983 auch auf Macao und auf Grund der Ratifikation durch die Schweiz auch auf Liechtenstein.