BundesrechtKundmachungenZollerleichterungen im Reiseverkehr - Zusatzprotokoll

Zollerleichterungen im Reiseverkehr - Zusatzprotokoll

In Kraft seit 15. Mai 1987
Up-to-date

Art. 1

15.05.1987

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Zusatzprotokoll zum Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr, betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr (BGBl. Nr. 131/1956, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl. Nr. 35/1974), hinterlegt:

Datum der Hinterlegung der

Staaten: Ratifikations- bzw.

Beitrittsurkunde:

Argentinien 19. Dezember 1986

Chile 15. August 1974

Griechenland 15. Jänner 1974

Mali 11. Juni 1974

Tunesien 20. Juni 1974

Türkei 26. April 1983

Anläßlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat Tunesien nachstehenden Vorbehalt erklärt:

Eine Meinungsverschiedenheit darf einem Schiedsspruch nur mit Zustimmung aller beteiligten Vertragsstaaten unterworfen werden.

Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs zufolge erstreckt sich der Geltungsbereich des Zusatzprotokolls auf Grund einer entsprechenden Ausdehnung durch Portugal vom 30. März 1983 auch auf Macao und auf Grund der Ratifikation durch die Schweiz auch auf Liechtenstein.