Zollerleichterungen im Reiseverkehr - Zusatzprotokoll
Vorwort
Art. 1
17.01.1974
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen sind folgende weitere Staaten dem Zusatzprotokoll zum Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr, betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr (BGBl. Nr. 131/1956, letzte Kundmachung betreffend den Geltungsbereich BGBl. Nr. 214/1968) beigetreten:
Staaten: Datum der Hinterlegung
der Beitrittsurkunde:
Iran 3. April 1968
Libanon 16. März 1971
Senegal 19. April 1972
Fidschi 31. Oktober 1972
Barbados, Malta und Mauritius haben erklärt, sich auch nach Erlangung der Unabhängigkeit als an das Zusatzprotokoll gebunden zu erachten.
Fidschi hat anläßlich seines Beitrittes folgende Vorbehalte erklärt:
Fidschi ist durch Art. 2 des Zusatzprotokolls insofern nicht gebunden, als dieser sich auf nicht eingerahmte Photographien und nicht eingerahmte photographische Vergrößerungen bezieht; es verpflichtet sich jedoch, die von Eingangsabgaben freie Zulassung dieser Gegenstände auf Grund der auf Art. 3 des Protokolls anwendbaren Bestimmungen zu gestatten.
Malta hat anläßlich seiner Kontinuitätserklärung folgenden Vorbehalt erklärt:
Ungeachtet des Art. 3 des Zusatzprotokolls unterliegt die vorübergehende zollfreie Einfuhr von Gegenständen für Schaufenster (z.B. Schaukästen, Gestelle u. dgl.), Tonaufnahmen und Flaggen nach Malta einer dem Zollkontrollor zu leistenden Zahlung in der Höhe des für die zur vorübergehenden Einfuhr zugelassenen Waren zu entrichtenden Zolls oder einer für diesen Zoll zu leistenden Sicherstellung.