Zollerleichterungen im Reiseverkehr
Vorwort
Art. 1
17.01.1974
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen sind folgende weitere Staaten dem Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr (BGBl. Nr. 131/1956, letzte Kundmachung betreffend den Geltungsbereich BGBl. Nr. 213/1968) beigetreten:
Staaten: Datum der Hinterlegung
der Beitrittsurkunde:
Iran 3. April 1968
Libanon 16. März 1971
Senegal 19. April 1972
Mali 1. August 1973
Mauritius, Barbados und Fidschi haben erklärt, sich auch nach Erlangung der Unabhängigkeit als an das Abkommen gebunden zu erachten.
Senegal hat anläßlich seines Beitrittes folgende Vorbehalte erklärt:
1. Die Regierung der Republik Senegal behält sich das Recht vor, von den Rechtswohltaten der Bestimmungen des Abkommens über Zollerleichterungen im Reiseverkehr Personen auszuschließen, die während ihres Aufenthaltes in Senegal als Reisende eine Beschäftigung gegen oder ohne Entgelt annehmen.
2. Die Regierung der Republik Senegal behält sich das Recht vor,
a) Personen, die das Land beruflich aufsuchen, nicht als Reisende im Sinne des Art. 1 zu betrachten,
b) die Bestimmungen des Art. 19 hinsichtlich strittiger Gebiete, die unter de facto Verwaltung eines anderen Staates stehen, nicht anzunehmen.
Rwanda hat am 10. Feber 1965 mitgeteilt, daß es nicht beabsichtigt, einen der anläßlich der Ratifikation des Abkommens über Zollerleichterungen im Reiseverkehr durch Belgien erklärten Vorbehalte aufrechtzuerhalten.