Zollerleichterungen im Reiseverkehr - Zusatzprotokoll
Vorwort
Art. 1
04.07.1968
Nach Mitteilungen des Generalsekretariates der Vereinten Nationen sind folgende weitere Staaten dem Zusatzprotokoll zum Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr, betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr (BGBl. Nr. 131/1956, letzte Kundmachung über den Geltungsbereich BGBl. Nr. 45/1967) beigetreten:
Staaten Datum der Hinterlegung
der Ratifikationsurkunde:
Australien 6. Jänner 1967
Tschechoslowakei 8. März 1967
(mit Vorbehalt)
Irland 14. August 1967
Ferner haben Syrien am 19. Juli 1962 und Singapur am 22. November 1966 erklärt, sich auch nach Erlangung der staatlichen Selbständigkeit an dieses Zusatzprotokoll gebunden zu erachten.
Die Tschechoslowakei betrachtet sich durch die Bestimmungen des Artikels 15 Absätze 2 und 3 dieses Protokolls nicht gebunden.