BundesrechtKundmachungenZollerleichterungen im Reiseverkehr

Zollerleichterungen im Reiseverkehr

In Kraft seit 04. Juli 1968
Up-to-date

Art. 1

04.07.1968

Nach Mitteilungen des Generalsekretariates der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr (BGBl. Nr. 131/1956, letzte Kundmachung betreffend den Geltungsbereich, BGBl. Nr. 44/1967) ratifiziert beziehungsweise sind diesem beigetreten:

Staaten Datum der Hinterlegung der

Ratifikations- beziehungsweise

Beitrittsurkunde:

Australien 6. Jänner 1967

Irland 14. August 1967

Uruguay 8. September 1967

Folgende Staaten haben zu den angeführten Daten erklärt, sich auch

nach Erlangung der staatlichen Selbständigkeit an dieses Abkommen

gebunden zu erachten:

Syrien am 19. Juli 1962

(mit Vorbehalt)

Malta am 3. Jänner 1966

Singapur am 22. November 1966

Syrien hat sich das Recht vorbehalten, Reisenden, die während ihres Aufenthaltes im Lande eine Beschäftigung – gegen oder ohne Entgelt aufnehmen, die im genannten Abkommen vorgesehenen Vorrechte und Erleichterungen zu versagen.

Malta hat am 28. Feber 1966 mitgeteilt, daß es den durch das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland anläßlich der Erstreckung des Geltungsbereiches dieses Abkommens im Namen Maltas erklärten Vorbehalt nicht aufrechthalte.