Zollerleichterungen im Reiseverkehr
Vorwort
Art. 1
04.07.1968
Nach Mitteilungen des Generalsekretariates der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr (BGBl. Nr. 131/1956, letzte Kundmachung betreffend den Geltungsbereich, BGBl. Nr. 44/1967) ratifiziert beziehungsweise sind diesem beigetreten:
Staaten Datum der Hinterlegung der
Ratifikations- beziehungsweise
Beitrittsurkunde:
Australien 6. Jänner 1967
Irland 14. August 1967
Uruguay 8. September 1967
Folgende Staaten haben zu den angeführten Daten erklärt, sich auch
nach Erlangung der staatlichen Selbständigkeit an dieses Abkommen
gebunden zu erachten:
Syrien am 19. Juli 1962
(mit Vorbehalt)
Malta am 3. Jänner 1966
Singapur am 22. November 1966
Syrien hat sich das Recht vorbehalten, Reisenden, die während ihres Aufenthaltes im Lande eine Beschäftigung – gegen oder ohne Entgelt aufnehmen, die im genannten Abkommen vorgesehenen Vorrechte und Erleichterungen zu versagen.
Malta hat am 28. Feber 1966 mitgeteilt, daß es den durch das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland anläßlich der Erstreckung des Geltungsbereiches dieses Abkommens im Namen Maltas erklärten Vorbehalt nicht aufrechthalte.