Zollerleichterungen im Reiseverkehr - Zusatzprotokoll
Vorwort
Art. 1
03.02.1967
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Zusatzprotokoll zum Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr, betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr (BGBl. Nr. 131/1956, letzte Kundmachung über den Geltungsbereich, BGBl. Nr. 103/1964) ratifiziert beziehungsweise sind diesem beigetreten:
Staaten Datum der Hinterlegung der
Ratifikations- beziehungsweise
Beitrittsurkunde:
Vereinigte Republik
Tanganjika und Sansibar
(mit Vorbehalt) 22. Juni 1964
Kuba
(mit Vorbehalt) 29. Juni 1964
Uganda
(mit Vorbehalten) 15. April 1965
Ferner haben Rwanda am 1. Dezember 1964 sowie Trinidad und Tobago am 11. April 1966 erklärt, sich an dieses Zusatzprotokoll, dessen Anwendung bereits vor Erlangung der Unabhängigkeit auf die Gebiete dieser Staaten ausgedehnt worden war, gebunden zu erachten.
Der Vorbehalt der Vereinigten Republik Tanganjika und Sansibar hat folgenden Wortlaut:
Die Regierung der Vereinigten Republik Tanganjika und Sansibar behält sich unbeschadet der Artikel 2, 3 und 4 des Zusatzprotokolls das Recht vor, hinsichtlich irgendeines der darin angeführten Gegenstände, welcher zu irgendeinem Zeitpunkt zollpflichtig sein könnte, Eingangsvormerkscheine zu verlangen.
Der Vorbehalt Kubas hat folgenden Wortlaut:
Die Revolutionsregierung der Republik Kuba betrachtet sich durch
die Bestimmungen des Artikels 15 Absätze 2 und 3 des Protokolls
nicht gebunden.
Der Vorbehalt Ugandas hat folgenden Wortlaut:
Die Regierung Ugandas behält sich unbeschadet der Artikel 2, 3 und 4 das Recht vor, hinsichtlich irgendeines der darin angeführten Gegenstände, welcher zu irgendeinem Zeitpunkt zollpflichtig sein oder werden könnte, Eingangsvormerkscheine zu verlangen.