BundesrechtKundmachungenZollerleichterungen im Reiseverkehr

Zollerleichterungen im Reiseverkehr

In Kraft seit 03. Februar 1967
Up-to-date

Art. 1

03.02.1967

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen sind dem Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr (BGBl. Nr. 131/1956, letzte Kundmachung über den Geltungsbereich, BGBl. Nr. 102/1964) folgende weitere Staaten beigetreten:

Staaten: Datum der Hinterlegung

der Beitrittsurkunde:

Vereinigte Republik

Tanganjika und Sansibar

(mit Vorbehalt) 22. Juni 1964

Uganda

(mit Vorbehalten) 15. April 1965

Ferner haben Rwanda am 1. Dezember 1964 sowie Trinidad und Tobago am 11. April 1966 erklärt, sich an dieses Abkommen, dessen Anwendung bereits vor Erlangung der Unabhängigkeit auf die Gebiete dieser Staaten ausgedehnt worden war, gebunden zu erachten.

Der Vorbehalt der Vereinigten Republik Tanganjika und Sansibar hat folgenden Wortlaut:

Die Regierung der Vereinigten Republik Tanganjika und Sansibar betrachtet sich durch Artikel 3 des Abkommens nicht gebunden, ist jedoch bereit, hinsichtlich der darin angeführten Produkte angemessene Zugeständnisse zu machen.

Die Vorbehalte Ugandas haben folgenden Wortlaut:

Die Regierung Ugandas betrachtet sich durch Artikel 2 gebunden, vorausgesetzt, daß der Aufenthalt des Reisenden in den Gebieten Ostafrikas (East African Territories) sechs Monate nicht überschreitet; sie betrachtet sich jedoch durch Artikel 2 nicht gebunden, insofern sich dieser auf tragbare Grammophone mit Platten, tragbare Tonaufnahmegeräte, tragbare Radioempfangsgeräte, Zelte und andere Campingausrüstung, Fischereiausrüstung, Fahrräder ohne Motor, Skier, Tennisschläger und andere ähnliche Gegenstände bezieht, wenn die Aufenthaltsdauer in den erwähnten Gebieten sechs Monate nicht überschreitet. Sie ist jedoch bereit, die vorübergehende Einfuhr dieser Gegenstände gemäß dem Eingangsvormerkscheinverfahren zu genehmigen.

Die Regierung Ugandas betrachtet sich durch Artikel 3 nicht gebunden, ist jedoch bereit, angemessene Zugeständnisse zu machen.

Die Regierung Ugandas betrachtet sich durch Artikel 4 nicht gebunden und behält sich das Recht vor, zu verlangen, daß diese Waren gemäß dem Eingangsvormerkscheinverfahren behandelt werden.