Zollerleichterungen im Reiseverkehr - Zusatzprotokoll
Vorwort
Art. 1
03.06.1964
Nach Mitteilungen des Generalsekretariats der Vereinten Nationen haben seit der Kundmachung BGBl. Nr. 83/1962 folgende weitere Staaten das Zusatzprotokoll zum Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr, betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr, BGBl. Nr. 131/1956, ratifiziert beziehungsweise sind diesem beigetreten:
Staaten: Datum der Hinterlegung der
Ratifikations- beziehungsweise
Beitrittsurkunde:
Finnland 21. Juni 1962
Neuseeland 17. August 1962
Ecuador 30. August 1962
Zentralafrikanische 15. Oktober 1962
Republik
Costa Rica 4. September 1963
Ungarn 29. Oktober 1963
(mit Vorbehalt)
Algerien 31. Oktober 1963
(mit Vorbehalt)
Die folgenden Staaten haben zu den angeführten Daten erklärt, sich an dieses Zusatzprotokoll, dessen Anwendung bereits vor Erlangung der Unabhängigkeit auf die Gebiete dieser Staaten ausgedehnt worden war, gebunden zu erachten:
Sierra Leone am 13. März 1962
Cypern am 16. Mai 1963
Jamaika am 11. November 1963
Das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland hat am 5. Feber 1962 erklärt, daß der Geltungsbereich dieses Zusatzprotokolls auf Britisch-Guayana erstreckt wird.
Neuseeland hat am 21. Mai 1963 erklärt, daß der Geltungsbereich dieses Zusatzprotokolls auf die Cook-Inseln (einschließlich Niue) erstreckt wird.
Der Vorbehalt Ungarns hat folgenden Wortlaut:
Die Ungarische Volksrepublik betrachtet sich durch die Bestimmungen des Artikels 15 Absatz 2 und 3 des Protokolls nicht
gebunden.
Der Vorbehalt Algeriens hat folgenden Wortlaut:
Die Demokratische und Volksstaatliche Republik Algerien betrachtet sich durch die Bestimmungen des Artikels 15 des Protokolls, betreffend die obligatorische Schiedsgerichtsbarkeit, nicht gebunden und erklärt, daß die Zustimmung aller an dem Streitfall beteiligten Parteien für die Unterwerfung jeder einzelnen Meinungsverschiedenheit unter einen Schiedsspruch notwendig ist.