Zollerleichterungen im Reiseverkehr
Vorwort
Art. 1
03.06.1964
Nach Mitteilungen des Generalsekretariates der Vereinten Nationen haben seit der Kundmachung BGBl. Nr. 82/1962 folgende weitere Staaten das Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr, BGBl. Nr. 131/1956, ratifiziert beziehungsweise sind diesem beigetreten:
Staaten: Datum der Hinterlegung der
Ratifikations- beziehungsweise
Beitrittsurkunde:
Finnland 21. Juni 1962
(mit Vorbehalt)
Neuseeland 17. August 1962
Ecuador 30. August 1962
Zentralafrikanische 15. Oktober 1962
Republik
Costa Rica 4. September 1963
Kuba 23. Oktober 1963
(mit Vorbehalt)
Ungarn 29. Oktober 1963
(mit Vorbehalt)
Algerien 31. Oktober 1963
(mit Vorbehalt)
Die folgenden Staaten haben zu den angeführten Daten erklärt, sich an dieses Abkommen, dessen Anwendung bereits vor Erlangung der Unabhängigkeit auf die Gebiete dieser Staaten ausgedehnt worden war, gebunden zu erachten:
Nigeria am 26. Juni 1961
Sierra Leone am 13. März 1962
Cypern am 16. Mai 1963
Jamaika am 11. November 1963
Das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland hat am 5. Feber 1962 erklärt, daß der Geltungsbereich dieses Abkommens auf Britisch-Guayana erstreckt wird.
Neuseeland hat am 21. Mai 1963 erklärt, daß der Geltungsbereich dieses Abkommens auf die Cook-Inseln (einschließlich Niue) erstreckt wird.
Die Vorbehalte Finnlands haben folgenden Wortlaut:
1. Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 3 kann die Finnische Regierung besondere Bestimmungen auf in den skandinavischen Ländern wohnhafte Personen anwenden.
2. In Anbetracht der einschlägigen Bestimmungen der finnischen Gesetzgebung wendet die Finnische Regierung die Bestimmung des Artikels 10 Absatz 2, soweit es sich um lit. c handelt, auf Reisende unter 21 Jahren an.
Der Vorbehalt Kubas hat folgenden Wortlaut:
Die Revolutionsregierung von Kuba betrachtet sich durch die Bestimmungen des Artikels 21 Absatz 2 und 3 des Abkommens nicht
gebunden.
Der Vorbehalt Ungarns hat folgenden Wortlaut:
Die Ungarische Volksrepublik betrachtet sich durch die Bestimmungen des Artikels 21 Absatz 2 und 3 des Abkommens nicht gebunden.
Die Vorbehalte Algeriens haben folgenden Wortlaut:
Die Demokratische und Volksstaatliche Republik Algerien behält sich unbeschadet des Artikels 1 des Abkommens das Recht vor, Personen, welche im Verlauf ihres Besuches irgendeine bezahlte Beschäftigung annehmen, nicht als Reisende zu betrachten.
Die Demokratische und Volksstaatliche Republik Algerien betrachtet sich durch die Bestimmungen des Artikels 21 des Abkommens, betreffend die obligatorische Schiedsgerichtsbarkeit, nicht gebunden und erklärt, daß die Zustimmung aller an dem Streitfall beteiligten Parteien für die Unterwerfung jeder einzelnen Meinungsverschiedenheit unter einen Schiedsspruch notwendig ist.