Zollerleichterungen im Reiseverkehr - Zusatzprotokoll
Vorwort
Art. 1
30.03.1962
Nach Mitteilung des Generalsekretariates der Vereinten Nationen sind seit der Kundmachung BGBl. Nr. 73/1961 folgende Staaten dem Zusatzprotokoll zum Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr, betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr, BGBl. Nr. 131/1956, beigetreten beziehungsweise haben folgende Staaten Erklärungen abgegeben:
Staaten: Datum der Hinterlegung
der Beitrittsurkunde:
Rumänien (mit Vorbehalt) 26. Jänner 1961
Norwegen 10. Oktober 1961
Die Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland hat erklärt, daß die Anwendung dieses Zusatzprotokolls auf folgende Gebiete erstreckt wird:
1. am 9. Jänner 1961 auf St. Christopher, Nevis und Anguilla,
2. am 15. September 1961 auf Trinidad und Tobago.
Nigeria hat am 26. Juni 1961 erklärt, sich an dieses Zusatzprotokoll gebunden zu erachten.
Der Vorbehalt Rumäniens hat folgenden Wortlaut:
"Die Rumänische Volksrepublik betrachtet sich an die Bestimmungen des Artikels 15, Absatz 2 und 3 dieses Zusatzprotokolls nicht gebunden. Die Rumänische Volksrepublik ist der Ansicht, daß Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung und Anwendung dieses Abkommens einem Schiedsspruch nur dann unterworfen werden können, wenn alle am Streitfalle interessierten Vertragsstaaten einem Schiedsverfahren zustimmen und nur jene Personen als Schiedsrichter tätig werden, die mit Zustimmung aller am Streitfall beteiligten Vertragsstaaten nominiert werden."