Zollerleichterungen im Reiseverkehr
Vorwort
Art. 1
31.03.1961
Nach Mitteilungen des Generalsekretariates der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr, BGBl. Nr. 131/1956, ratifiziert oder sind diesem beigetreten:
Staaten: Datum der Hinterlegung der
Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde:
Peru 16. Jänner 1959
Frankreich 24. April 1959
Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken (mit
Vorbehalt) 17. August 1959
Bulgarien (mit Vorbehalt) 7. Oktober 1959
Philippinen 9. Feber 1960
Polen (mit Vorbehalt) 16. März 1960
Nepal 21. September 1960
Die Regierung der Vereinigten Arabischen Republik hat am 26. März 1959 erklärt, daß der Vorbehalt, enthalten in den Schlussakten über die Konferenz der Vereinten Nationen über Zollformalitäten bei der vorübergehenden Einfuhr privater Straßenfahrzeuge und im Reiseverkehr, BGBl. Nr. 131/1956, auf Syrien erstreckt wird.
Die Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland hat am 16. Juni 1959 erklärt, daß die Anwendung dieses Abkommens auf Barbados erstreckt wird.
Die Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland hat am 12. September 1960 erklärt, daß die Anwendung dieses Abkommens auf Britisch-Honduras erstreckt wird.
Die Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland hat am 11. November 1960 erklärt, daß die Anwendung dieses Abkommens auf Hong-Kong erstreckt wird.
Der Vorbehalt der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken bezieht sich auf Artikel 21 dieses Abkommens und hat folgenden Wortlaut:
"Im Hinblick darauf, daß Meinungsverschiedenheiten über Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens einem Schiedsspruch unterworfen werden können, erklärt die Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, daß eine Meinungsverschiedenheit nur dann einem Schiedsspruch unterworfen werden darf, wenn alle am Streitfall beteiligten Vertragsstaaten einem Schiedsverfahren zustimmen und nur jene Personen als Schiedsrichter tätig werden, die mit Zustimmung aller am Streitfall beteiligten Vertragsstaaten nominiert werden."
Der Vorbehalt Bulgariens hat folgenden Wortlaut:
"Bulgarien erachtet sich hinsichtlich der Bestimmungen über Schiedssprüche des Artikels 21, Absatz 2 und 3, als nicht gebunden."
Der Vorbehalt Polens hat folgenden Wortlaut:
"(1) Polen behält sich das Recht vor, die Bestimmungen des Artikels 4 dieses Abkommens nicht anzuwenden.
(2) Ungeachtet des Artikels 21 dieses Abkommens darf eine Meinungsverschiedenheit einem Schiedsspruch nur mit Zustimmung aller beteiligten Vertragsstaaten unterworfen werden, deren Zustimmung auch zur Nominierung eines oder mehrerer Schiedsrichter notwendig ist."