BundesrechtKundmachungenZollerleichterungen im Reiseverkehr - Zusatzprotokoll

Zollerleichterungen im Reiseverkehr - Zusatzprotokoll

In Kraft seit 27. Februar 1959
Up-to-date

Art. 1

27.02.1959

1. Nach Mitteilungen des Generalsekretariates der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr, BGBl. Nr. 131/1956, ratifiziert oder sind diesem beigetreten:

Ghana (mit Vorbehalt), Jugoslawien, Portugal (einschließlich der überseeischen Provinzen), Salvador und Spanien.

Der Vorbehalt Ghanas hat folgenden Wortlaut:

"(1) Die Ausnahme von Waffen und Munition, die in Art. 2 Abs. 3 des Abkommens enthalten ist, ist auf Ghana nicht anwendbar.

(2) Die Ermächtigung, die in Art. 4 Abs. b des Abkommens enthalten ist, Reiseandenken, die einen Gesamtwert von 100 US-Dollar nicht überschreiten, ohne Formalitäten bezüglich der Devisenkontrolle und ohne Zahlung von Ausfuhrzöllen zu exportieren, ist auf Ghana nicht anwendbar."

Die Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland hat erklärt, daß die Anwendung des Abkommens über Zollerleichterungen im Reiseverkehr auf Malta erstreckt wird, jedoch mit dem Vorbehalt, daß die Definition des persönlichen Reiseguts, wie sie in Art. 2 Abs. 3 des Abkommens enthalten ist, nicht einen tragbaren Radioapparat umfaßt.

Die Ratifikation des Abkommens über Zollerleichterungen im Reiseverkehr durch Haiti, BGBl. Nr. 195/1958, schließt den in der Schlußakte über die Konferenz der Vereinten Nationen über Zollformalitäten bei der vorübergehenden Einfuhr privater Straßenkraftfahrzeuge und im Reiseverkehr, BGBl. Nr. 131/1956, vermerkten Vorbehalt ein.

2. Nach Mitteilungen des Generalsekretariates der Vereinten Nationen sind dem Zusatzprotokoll zum Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr, betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr, BGBl. Nr. 131/1956, folgende weitere Staaten beigetreten:

Ghana, Jugoslawien, Portugal (einschließlich der überseeischen Provinzen), Salvador und Spanien.

Die im BGBl. Nr. 131/1956 kundgemachte Ratifikation des Zusatzprotokolls zum Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr, betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr, durch Belgien schließt die Annahme desselben für Belgisch-Kongo und das Treuhandschaftsgebiet Ruanda-Urundi ein.

Die Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland hat erklärt, daß das Zusatzprotokoll zum Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr, betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr, auch auf Malta Anwendung findet. Die im BGBl. Nr. 131/1956 kundgemachte Ratifikation des erwähnten Zusatzprotokolls durch das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland schließt den in der Schlußakte über die Konferenz der Vereinten Nationen über Zollformalitäten bei der vorübergehenden Einfuhr privater Straßenkraftfahrzeuge und im Reiseverkehr vermerkten Vorbehalt ein.

3. Nach Mitteilungen des Generalsekretariates der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenkraftfahrzeuge, BGBl. Nr. 131/1956, ratifiziert oder sind diesem beigetreten:

Ghana, Jugoslawien, Portugal (einschließlich der überseeischen Provinzen), Salvador (mit Vorbehalt) und Spanien.

Der Vorbehalt Salvadors hat folgenden Wortlaut:

"Gemäß Art. 4 behält sich Salvador seine Rechte hinsichtlich der zeitweisen Einfuhr von Bestandteilen für die Reparatur von Motorfahrzeugen vor, da diese Bestandteile bei der Ausfuhr aus dem Lande schwer zu identifizieren sind. Salvador ist daher der Ansicht, daß die gesetzlich vorgesehene Entrichtung der Zölle in solchen Fällen stattzufinden hat. Der gleiche Vorbehalt wird im Zusammenhang mit anderen Artikeln des Abkommens, die sich auf Bestandteile beziehen, gemacht."

Die Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland hat erklärt, daß die Anwendung des Zollabkommens über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenkraftfahrzeuge auf Malta erstreckt wird, jedoch mit dem Vorbehalt, daß Art. 4 des Abkommens keine Anwendung finden soll.