BundesrechtKundmachungenZollerleichterungen im Reiseverkehr - Zusatzprotokoll

Zollerleichterungen im Reiseverkehr - Zusatzprotokoll

In Kraft seit 06. September 1958
Up-to-date

Art. 1

06.09.1958

Nach Mitteilungen des Generalsekretariates der Vereinten Nationen haben bis zum 1. Juni 1958 folgende weitere Staaten das Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr, BGBl. Nr. 131/1956, ratifiziert oder sind diesem beigetreten:

Bundesrepublik Deutschland (einschließlich des Landes Berlin),

Haiti, Indien, Italien, Jordanien, Marokko und die Niederlande (einschließlich Surinam, die Niederländischen Antillen und Niederländisch Neu-Guinea).

Die Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland hat erklärt, daß das Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr für folgende Gebiete, deren internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich wahrnimmt, Anwendung findet:

Nordborneo, Zypern, Fiji, Jamaika, Malaiischer Bund, Seychellen,

Sierra Leone, Singapur, Protektorat Somaliland, Tonga, Sansibar, Brunei, Antigua, Mauritius, Sarawak, Dominica, Bermuda, Gambia, Mont Serrat, Nigerischer Bund, Britische Salomon-Inseln, Inselprotektorat, Gibraltar, Jungferninseln, St. Helena, Grenada, St. Vincent, Kenia (mit Vorbehalt), Uganda (mit Vorbehalt), Tanganjika (mit Vorbehalt).

Die Vorbehalte hinsichtlich der Anwendung des vorliegenden Abkommens auf Kenia, Uganda und Tanganjika haben folgenden Wortlaut:

(i) Die Regierungen von Kenia, Uganda und Tanganjika betrachten sich durch Art. 2 des Abkommens nicht gebunden, insofern er sich auf tragbare Musikinstrumente, tragbare Grammophone mit Platten, tragbare Tonaufnahmegeräte, Fahrräder ohne Motor und Sportfeuerwaffen mit Patronen bezieht, sind jedoch bereit, die vorübergehende Einfuhr dieser Gegenstände entsprechend dem Verfahren zur Ausstellung von Eingangsvormerkscheinen zu genehmigen.

(ii) Die Regierungen von Kenia, Uganda und Tanganjika betrachten sich durch Art. 3 des Abkommens nicht gebunden, sind jedoch bereit, hinsichtlich der darin angeführten Erzeugnisse angemessene Zugeständnisse zu machen.

(iii) Die Regierungen von Kenia, Uganda und Tanganjika betrachten sich durch Art. 4 des Abkommens nicht gebunden und behalten sich das Recht vor, für die darin angeführten Gegenstände Eingangsvormerkscheine zu verlangen.

Die Regierung des Malaiischen Bundes hat erklärt, daß sie die Rechte und Verpflichtungen übernimmt, die sich aus der von der Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland bekanntgegebenen Ausdehnung des Geltungsbereiches des vorliegenden Abkommens auf das Gebiet des Malaiischen Bundes ergeben.

Nach Mitteilungen des Generalsekretariates der Vereinten Nationen haben bis zum 1. Juni 1958 folgende weitere Staaten das Zusatzprotokoll zum Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr, betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr, BGBl. Nr. 131/1956, ratifiziert oder sind diesem beigetreten:

Bundesrepublik Deutschland (einschließlich des Landes Berlin),

Haiti, Italien, Jordanien, Marokko und die Niederlande (einschließlich Surinam, die Niederländischen Antillen und Niederländisch Neu-Guinea).

Die Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland hat erklärt, daß das vorliegende Zusatzprotokoll zum Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr für folgende Gebiete, deren internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich wahrnimmt, Anwendung findet:

Nordborneo, Zypern, Fiji, Jamaika, Malaiischer Bund, Seychellen,

Sierra Leone, Singapur, Protektorat Somaliland, Tonga, Sansibar, Brunei, Antigua, Mauritius, Sarawak, St. Vincent, Gambia, Mont Serrat, Nigerischer Bund, Britische Salomon-Inseln, Inselprotektorat, Gibraltar, Jungferninseln, Grenada, St. Helena, Dominica, Kenia (mit Vorbehalt), Uganda (mit Vorbehalt), Tanganjika (mit Vorbehalt).

Der Vorbehalt hinsichtlich der Anwendung des vorliegenden Zusatzprotokolls auf Kenia, Uganda und Tanganjika hat folgenden Wortlaut:

Die Regierungen von Kenia, Uganda und Tanganjika behalten sich unbeschadet der Artikel 2, 3 und 4 des Zusatzprotokolls das Recht vor, hinsichtlich irgendeines der darin angeführten Gegenstände, welcher zu irgendeinem Zeitpunkt zollpflichtig sein könnte, vorübergehende Einfuhrbewilligungen zu verlangen.

Die Regierung des Malaiischen Bundes hat erklärt, daß sie die Rechte und Pflichten übernimmt, die sich aus der von der Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland bekanntgegebenen Ausdehnung des Geltungsbereiches des vorliegenden Zusatzprotokolls auf das Gebiet des Malaischen Bundes ergeben.

Nach Mitteilungen des Generalsekretariates der Vereinten Nationen haben bis zum 1. Juni 1958 folgende weitere Staaten das Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenkraftfahrzeuge, BGBl. Nr. 131/1956, ratifiziert oder sind diesem beigetreten:

Haiti, Indien (mit Vorbehalt), Italien, Jordanien und die Niederlande (einschließlich Surinam, die Niederländischen Antillen und Niederländisch Neu-Guinea).

Die Vorbehalte Indiens lauten:

Zu Artikel 1 Absatz (e): Juristische Personen sind von den Kategorien jener Personen ausgeschlossen, die für die in diesem Abkommen vorgesehenen Konzessionen ausersehen sind.

Zu Artikel 2: Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 2 dieses Abkommens sind Personen ausgeschlossen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz außerhalb Indiens haben und anläßlich eines vorübergehenden Aufenthaltes in Indien eine bezahlte Beschäftigung annehmen oder irgendeine sonstige Tätigkeit gegen Entgelt ausüben.

Die Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland hat erklärt, daß das vorliegende Zollabkommen für folgende Gebiete, deren internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich wahrnimmt, Anwendung findet:

Nordborneo, Zypern, Fiji, Jamaika, Malaiischer Bund, Seychellen,

Sierra Leone, Singapur, Protektorat Somaliland, Tonga und Sansibar.

Die Regierung des Malaiischen Bundes hat erklärt, daß sie die Rechte und Verpflichtungen übernimmt, die sich aus der von der Regierung des Vereinigten Königreiches bekanntgegebenen Ausdehnung des Geltungsbereiches des vorliegenden Zollabkommens auf das Gebiet des Malaiischen Bundes ergeben.