BundesrechtKundmachungenZollerleichterungen im Reiseverkehr - Zusatzprotokoll

Zollerleichterungen im Reiseverkehr - Zusatzprotokoll

In Kraft seit 24. September 1957
Up-to-date

Art. 1

24.09.1957

Nach Mitteilung des Generalsekretariats der Vereinten Nationen wird das am 4. Juni 1954 in New York unterzeichnete Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr, BGBl. Nr. 131/1956, gemäß seinem Artikel 16 am 11. September 1957 in Kraft treten.

Bis zum 1. August 1957 haben folgende Staaten das genannte Abkommen ratifiziert oder sind diesem beigetreten:

Ägypten (mit dem in der Schlußakte über die Konferenz der Vereinten Nationen über Zollformalitäten bei der vorübergehenden Einfuhr privater Straßenkraftfahrzeuge und im Reiseverkehr, BGBl. Nr. 131/1956, vermerkten Vorbehalt), Belgien (mit einem gemäß Artikel 20 des Abkommens erhobenen Vorbehalt), Ceylon, Dänemark (mit einem gemäß Artikel 20 des Abkommens erhobenen Vorbehalt), Israel, Japan, Kambodscha, Kanada, Luxemburg, Mexiko, Österreich, Schweden (mit dem in der Schlußakte über die Konferenz der Vereinten Nationen über Zollformalitäten bei der vorübergehenden Einfuhr privater Straßenkraftfahrzeuge und im Reiseverkehr, BGBl. Nr. 131/1956, vermerkten Vorbehalt), Schweiz, Vereinigte Staaten von Amerika (einschließlich der Gebiete von Alaska, Hawai, Porto Rico und der Jungferninseln), Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland, Vietnam.

Die oben angeführten, noch nicht veröffentlichten Vorbehalte lauten:

Belgien.

Dieses Abkommen ist auf das Gebiet von Belgisch-Kongo und auf das Treuhandschaftsgebiet von Ruanda-Urundi mit folgenden Vorbehalten anwendbar:

1. Die vorübergehende Einfuhr von Feuerwaffen und dazugehöriger Munition kann ohne Eingangsvormerkpapiere nicht in Betracht gezogen werden (Artikel 2).

2. Befreiungen, die sich auf Weine, Spirituosen, Toilettewasser und Parfum beziehen, bleiben weiterhin auf offene Gefäße beschränkt und sind, insbesondere alkoholische Getränke, der Anwendung der geltenden gesetzlichen Vorschriften unterworfen (Artikel 3).

3. Bearbeitetes Elfenbein und Gegenstände der eingeborenen Kunst sind aus dem Anwendungsbereich dieses Abkommens ausgenommen (Artikel 4).

Dänemark.

Ungeachtet der Bestimmungen des Artikels 3 des Abkommens über Zollerleichterungen im Reiseverkehr können die skandinavischen Länder besondere Bestimmungen für die in diesen Ländern wohnhaften Personen erlassen.

Nach Mitteilungen des Generalsekretariats der Vereinten Nationen haben ferner bis zum 1. August 1957 folgende weitere Staaten das Zusatzprotokoll zum Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr, betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr, BGBl. Nr. 131/1956, ratifiziert oder sind diesem beigetreten:

Ägypten, Indien, Israel, Luxemburg, Mexiko, Schweden, Schweiz.