Schiffahrt - Hilfeleistung und Bergung in Seenot
Vorwort
Art. 1
17.09.1977
Nach Mitteilung der belgischen Regierung sind nachstehende Staaten dem Übereinkommen zur einheitlichen Feststellung bestimmter Regeln über Hilfeleistung und Bergung in Seenot samt Unterzeichnungsprotokoll (RGBl. Nr. 33/1913, letzte Kundmachung betreffend den Geltungsbereich BGBl. Nr. 302/1936) beigetreten:
Ägypten, Algerien, Dominikanische Republik, Haiti, Iran, Oman, Paraguay, Schweiz, Syrien, Türkei und Zaire.
Ferner haben Fidschi am 22. August 1972 und Singapur am 18. Juni 1974 erklärt, sich auch nach Erlangung der Unabhängigkeit an dieses Übereinkommen gebunden zu erachten.
Die Deutsche Demokratische Republik teilte mit Note vom 31. Jänner 1974 der belgischen Regierung mit, das Übereinkommen mit Wirkung vom 27. Dezember 1954 wiederanzuwenden.