BundesrechtKundmachungenEisenbahnverkehr - Grenzübergang für Reisende und für Waren

Eisenbahnverkehr - Grenzübergang für Reisende und für Waren

In Kraft seit 08. April 1959
Up-to-date

Art. 1

08.04.1959

Nach Mitteilungen des Generalsekretariates der Vereinten Nationen ist Portugal dem Internationalen Abkommen zur Erleichterung des Grenzüberganges für Reisende und Gepäck im Eisenbahnverkehr und dem Internationalen Abkommen zur Erleichterung des Grenzüberganges für Waren im Eisenbahnverkehr, BGBl. Nr. 188/1956, beigetreten. Die Schweiz hat die vorangeführten internationalen Abkommen ratifiziert.