VfGH-Ausspruch, dass das Statut der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundesingenieurkammer gesetzwidrig war
Vorwort
Art. 1
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 23. Juni 2003, G 39/03, V 56/03-8, ausgesprochen, dass das Statut der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundesingenieurkammer, erlassen durch Beschluss des Kammertages vom 30. Juni 1970, kundgemacht in den Öffentlichen Nachrichten der Bundes-ingenieurkammer vom 20. Juli 1970, idF der Kammertagsbeschlüsse bis einschließlich jenem vom 13. Dezember 1991, dieser kundgemacht im amtlichen Teil der Zeitschrift “konstruktiv” Nr. 167 vom 14. Februar 1992, S 5, gesetzwidrig war.