VfGH-Ausspruch, dass eine Wortfolge in § 5 Abs. 2 des Bundesvergabegesetzes 1997 verfassungswidrig war
Vorwort
Art. 1
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 23. Februar 2004, G 216/03-5, dem Bundeskanzler zugestellt am 29. März 2004, ausgesprochen, dass die Wortfolge “dann, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer mindestens 200 000 Euro beträgt” in § 5 Abs. 2 Bundesvergabegesetz 1997, BGBl. I Nr. 56, in der Fassung BGBl. I Nr. 80/1999, verfassungswidrig war.