BundesrechtKundmachungenEmblem der Europäischen Stiftung für Berufsbildung

Emblem der Europäischen Stiftung für Berufsbildung

In Kraft seit 06. April 2004
Up-to-date

Art. 1

Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 143/2001, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, dass das neugestaltete Emblem der Europäischen Stiftung für Berufsbildung, welches im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegt, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen ist.