Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 10. Oktober 2003, V 5/02 - 21, ausgesprochen, dass die Streichung der Arzneispezialitäten Tebofortan 4% Tropf., Tebofortan 40 mg Filmtabl. und Tebonin retard Drag. aus dem Heilmittelverzeichnis mit der
19. Änderung des Heilmittelverzeichnisses des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger, kundgemacht in der Sozialen Sicherheit Heft 12/2001, Amtliche Verlautbarung Nr. 160/2001, als gesetzwidrig aufgehoben wird.
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