VfGH-Aufhebung V. d. Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr
Vorwort
Art. 1
04.12.2003
1. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 23. September 2003, V 80/03-7, dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zugestellt am 3. Oktober 2003, die Wortfolge "von km 60,5 bis 117,8;" in Punkt I.A. der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr vom 10. September 1999, Zl. 138.001/111- II/B/8-99, mit dem für die A 1 Westautobahn, Richtungsfahrbahn Salzburg von Streckenkilometer 60,5 bis Streckenkilometer 117,8 in der Zeit von 5.00 Uhr bis 22.00 Uhr ein Überholverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t und für Lastkraftfahrzeuge mit Anhängern, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht des Anhängers 750 kg übersteigt, verordnet wurde, als gesetzwidrig aufgehoben.
2. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. März 2004 in Kraft.