VfGH-Ausspruch, dass die Wortfolge "§ 11 und" in § 80 Sicherheitspolizeigesetz verfassungswidrig war
Vorwort
Art. 1
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 29. September 2003, G 385/02-6, dem Bundeskanzler zugestellt am 20. Oktober 2003, ausgesprochen, dass die Wortfolge “§ 11 und” in § 80 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991, verfassungswidrig war.