BundesrechtKundmachungenRechtspersönlichkeit und den Namen einer Einrichtung der Evangelischen Kirche

Rechtspersönlichkeit und den Namen einer Einrichtung der Evangelischen Kirche

In Kraft seit 29. Oktober 2003
Up-to-date

Art. 1

Der Verband der schulerhaltenden evangelischen Pfarrgemeinden A. B. (Schulgemeinde) mit dem Sitz in 1050 Wien, Hamburgerstraße 3/II, dem mit Wirkung vom 29. Jänner 1975 und kundgemacht mit BGBl. Nr. 380/1975 die Rechtspersönlichkeit des öffentlichen Rechtes zukam, wurde mit 31. August 2003 aufgelöst und hat die Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verloren.

Das Evangelische Schulwerk A. B. Wien mit dem Sitz in 1050 Wien, Hamburgerstraße 3/II, wurde mit Wirkung vom 1. September 2003 als kirchliche Einrichtung gemäß § 219 Abs. 1 der Kirchenverfassung der Evangelischen Kirche A. und H. B. in Österreich errichtet und genießt gemäß § 4 Abs. 1 des zitierten Bundesgesetzes die Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts.