Einfuhr von medizinischen, chirurgischen und Laboratoriums-Geräten
Vorwort
Art. 1
26.11.1983
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarates hat Spanien am 18. Juli 1974 seine Beitrittsurkunde zum Abkommen über die vorübergehende zollfreie Einfuhr von medizinischen, chirurgischen und Laboratoriums-Geräten zur leihweisen Verwendung in Krankenanstalten und anderen medizinischen Instituten zum Zwecke der Diagnose oder Krankenbehandlung (BGBl. Nr. 288/1961, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl. Nr. 56/1974) hinterlegt. Portugal hat am 7. März 1983 das Abkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet.