Offizielle Zeichen betreffend Qualitätskennzeichen für Fischereiprodukte Marokkos
Art. 1
Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 143/2001, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, dass § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf zwei offizielle Zeichen, welche ein Qualitätskennzeichen für Fischereiprodukte beziehungsweise den nationalen Preis für Qualität des Königreichs Marokko betreffen, Anwendung findet, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen.