(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 3. März 2003, G 121/02-7, dem Bundeskanzler zugestellt am 30. April 2003, ausgesprochen, dass der Ausdruck “Z 3” im zweiten Satz des § 23 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen (Güterbeförderungsgesetz 1995), BGBl. Nr. 593, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/1998 verfassungswidrig war.
(2) Die als verfassungswidrig erkannte Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise