BundesrechtKundmachungenSchiffahrt - Freiheit des Durchgangsverkehrs, Regime der schiffbaren Wasserwege, Flaggenrecht der Staaten ohne Meeresküste

Schiffahrt - Freiheit des Durchgangsverkehrs, Regime der schiffbaren Wasserwege, Flaggenrecht der Staaten ohne Meeresküste

In Kraft seit 06. September 1933
Up-to-date

Art. 1

06.09.1933

Nach einer Mitteilung des Generalsekretärs des Völkerbundes ist die Türkei dem Übereinkommen und Statut über die Freiheit des Durchgangsverkehres, dem Übereinkommen und Statut über das Regime der schiffbaren Wasserwege von internationaler Bedeutung, dem Zusatzprotokoll zu dem Übereinkommen über das Regime der schiffbaren Wasserwege von internationaler Bedeutung (B. G. Bl. Nr. 429 aus 1924) und der Erklärung über die Anerkennung des Flaggenrechtes der Staaten ohne Meeresküste (B. G. Bl. Nr. 430 aus 1924) am 27. Juni 1933 beigetreten.