BundesrechtKundmachungenSchiffahrt - Freiheit des Durchgangsverkehrs, Regime der schiffbaren Wasserwege, Flaggenrecht der Staaten ohne Meeresküste

Schiffahrt - Freiheit des Durchgangsverkehrs, Regime der schiffbaren Wasserwege, Flaggenrecht der Staaten ohne Meeresküste

In Kraft seit 04. Juli 1928
Up-to-date

Art. 1

04.07.1928

Nach einer Mitteilung des Generalsekretärs des Völkerbundes ist das Königreich Ungarn am 18. Mai 1928

1. dem Übereinkommen und Statut über die Freiheit des Durchgangsverkehres (B. G. Bl. Nr. 429 aus 1924),

2. dem Übereinkommen und Statut über das Regime der schiffbaren Wasserwege von internationaler Bedeutung (B. G. Bl. Nr. 429 aus 1924),

3. dem Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über das Regime der schiffbaren Wasserwege von internationaler Bedeutung (B. G. Bl. Nr. 429 aus 1924) unter Annahme der Fassung a und

4. der Erklärung über die Anerkennung des Flaggenrechtes der Staaten ohne Meeresküste (B. G. Bl. Nr. 430 aus 1924) beigetreten.