Schiffahrt - Freiheit des Durchgangsverkehrs, Flaggenrecht der Staaten ohne Meeresküste
Vorwort
Art. 1
13.09.1925
In Ergänzung der im Jahrgang 1924 des Bundesgesetzblattes unter Nr. 429 und Nr. 430 enthaltenen Verlautbarungen des Verkehrsabkommens von Barcelona wird kundgemacht, daß das Übereinkommen und Statut über die Freiheit des Durchgangsverkehrs seither auch von Esthland und Schweden, und die Erklärung über die Anerkennung des Flaggenrechtes der Staaten ohne Meeresküste auch von Polen und Schweden ratifiziert wurden.
Die freie Stadt Danzig ist dem Übereinkommen und Statut über die Freiheit des Durchgangsverkehrs gemäß Artikel 5 des Übereinkommens beigetreten.