BundesrechtKundmachungenSchiffahrt - Regime der schiffbaren Wasserwege von int. BedeutungArt. 1

Art. 1

In Kraft seit 30. April 1930
Up-to-date

30.04.1930

Nach einer Mitteilung des Generalsekretärs des Völkerbundes ist der im Bundesgesetzblatt unter Nr. 429 aus 1924 kundgemachte Beitritt Rumäniens zum Zusatzprotokoll zu dem Übereinkommen über das Regime der schiffbaren Wasserwege von internationaler Bedeutung unter Annahme der Fassung b dieses Protokolls erfolgt.

Rückverweise

Keine Verweise gefunden