BundesrechtKundmachungenSchiffahrt - Freiheit des Durchgangsverkehrs

Schiffahrt - Freiheit des Durchgangsverkehrs

In Kraft seit 24. März 1929
Up-to-date

Art. 1

24.03.1929

Nach einer Mitteilung des Generalsekretärs des Völkerbundes ist die Regierung der Französischen Republik am 7. Februar 1929 für Syrien und den Libanon dem im Bundesgesetzblatt unter Nr. 429 aus 1924 kundgemachten Übereinkommen und Statut über die Freiheit des Durchgangsverkehres beigetreten.