Schiffahrt - Freiheit des Durchgangsverkehrs u. Regime d. schiffbaren Wasserwege
Vorwort
Art. 1
14.10.1927
1. Das im Bundesgesetzblatt unter Nr. 429 aus 1924 kundgemachte Übereinkommen und Statut vom 20. April 1921 über die Freiheit des Durchgangsverkehrs hat außer den daselbst und in der Kundmachung vom 9. September 1925, B. G. Bl. Nr. 344, genannten Staaten Belgien am 16. Mai 1927 ratifiziert. Beigetreten ist dem Übereinkommen nach Palästina (britisches Mandat) am 28. Jänner 1924.
Die bereits kundgemachte Ratifikation durch das Britische Reich gilt auch für die Insel Neufundland, die Ratifikation der Niederlande auch für Niederländisch-Indien, Surinam und Curaçao.
2. Das im Bundesgesetzblatt unter Nr. 429 aus 1924 kundgemachte Übereinkommen und Statut vom 20. April 1921 über das Regime der schiffbaren Wasserwege von internationaler Bedeutung haben außer den daselbst genannten Staaten ratifiziert:
Belgien (ohne Belgisch-Kongo und das unter belgisches Mandat gestellte Gebiet von Ruanda-Urundi) am 16. Mai 1927.
Frankreich am 31. Dezember 1926.
Die schon kundgemachte Ratifikation des Britischen Reiches gilt auch für die Insel Neufundland.
Der Beitritt Columbiens ist unter Vorbehalt der nachträglichen Genehmigung durch den Columbischen Kongreß („sous reserve de l`approbation ulterieure du Congres Colombien”) erfolgt.
3. Die britischen Kolonien, Protektorate und Mandate, die dem ebendort kundgemachten Zusatzprotokoll vom 20. April 1921 zum Übereinkommen und Statut über das Regime der schiffbaren Wasserwege von internationaler Bedeutung in der Fassung a beigetreten sind, sind folgende:
Bahamas,
Barbados,
Britisch-Guyana,
Jamaika (einschließlich der Turcos-, Caicos- und Caimans-Inseln),
die Inseln unter dem Wind,
Trinidad und Tobago,
die Wind-Inseln (Grenada, Saint-Lucie und Saint-Vincent),
Gibraltar,
Malta,
Cypern,
die Kolonie und das Protektorat von Gambien,
die Kolonie und das Protektorat von Sierra Leone,
die Kolonie und das Protektorat von Nigeria,
die Goldküste, Aschanti und die Gebiete nördlich der Goldküste,
die Kolonie und das Protektorat von Kenya,
das Protektorat von Uganda,
Zanzibar,
St. Helena,
Ceylon,
Mauritius,
die Seychellen,
Hong-Kong,
Straits-Settlements,
Fidji,
die Kolonie der Gilbert- und Ellice-Inseln,
die britischen Salomon-Inseln,
die Tonga-Inseln,
die föderierten Malaischen Staaten (Perak, Selangor, Negri-Sembilan und Pahang),
die nichtföderierten Malaischen Staaten (Brunei, Johore, Kedah, Perlis, Kelantan, Trengganu),
Palästina.
In der Fassung b sind beigetreten:
das Protektorat von Nyassaland und
das Gebiet von Tanganyika.
Die Ratifikation des Britischen Reiches, die das Protokoll in der Fassung a angenommen hat, gilt auch für die Insel Neufundland.