BundesrechtKundmachungenVertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens - Ausführungsordnung

Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens - Ausführungsordnung

In Kraft seit 01. April 2002
Up-to-date

(Übersetzung)

ÄNDERUNG DES ARTIKELS 22

DES PCT

Art. 1 Artikel 22

Übermittlung eines Exemplares und einer Übersetzung der Anmeldung

sowie Gebührenzahlung an die Bestimmungsämter

(1) Der Anmelder muss jedem Bestimmungsamt spätestens mit dem Ablauf von 30 Monaten seit dem Prioritätsdatum ein Exemplar der internationalen Anmeldung (soweit es nicht bereits gemäß Artikel 20 übermittelt worden ist) und eine Übersetzung der Anmeldung (wie vorgeschrieben) zuleiten sowie die nationale Gebühr (falls eine solche erhoben wird) zahlen. Verlangt das nationale Recht des Bestimmungsstaates die Mitteilung des Namens des Erfinders und andere den Erfinder betreffende, vorgeschriebene Angaben, gestattet es jedoch, dass diese Angaben zu einem späteren Zeitpunkt als dem Zeitpunkt der Einreichung einer nationalen Anmeldung gemacht werden, so hat der Anmelder diese Angaben, wenn sie nicht bereits in dem Antrag enthalten sind, dem nationalen Amt des Staats oder dem für den Staat handelnden Amt spätestens bis zum Ablauf von 30 Monaten ab Prioritätsdatum zu übermitteln.

(2) Erklärt die Internationale Recherchenbehörde gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a, dass kein internationaler Recherchenbericht erstellt wird, so gilt für die Vornahme der in Absatz 1 genannten Handlungen dieselbe Frist wie in Absatz 1.

(3) Das nationale Recht kann für die Vornahme der in den Absätzen 1 und 2 genannten Handlungen Fristen setzen, die später als die in diesen Absätzen bestimmten Fristen ablaufen.

ÄNDERUNG DER REGEL 90bis

DER AUSFÜHRUNGSORDNUNG DES VERTRAGES ÜBER DIE INTERNATIONALE

ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS (PCT)

Regel 90bis

Zurücknahmen

90bis.1 Zurücknahme der internationalen Anmeldung

a) Der Anmelder kann die internationale Anmeldung vor Ablauf von 30 Monaten seit dem Prioritätsdatum jederzeit zurücknehmen.

b) und c) [Unverändert]

90bis.2 Zurücknahme von Bestimmungen

a) Der Anmelder kann die Bestimmung eines Bestimmungsstaates vor Ablauf von 30 Monaten seit dem Prioritätsdatum jederzeit zurücknehmen. Die Zurücknahme der Bestimmung eines ausgewählten Staats bewirkt die Zurücknahme der entsprechenden Auswahlerklärung nach Regel 90bis.4.

b) bis e) [Unverändert]

90bis.3 Zurücknahme von Prioritätsansprüchen

a) Der Anmelder kann eine nach Artikel 8 Absatz 1 in der internationalen Anmeldung in Anspruch genommene Priorität vor Ablauf von 30 Monaten seit dem Prioritätsdatum jederzeit zurücknehmen.

b) bis e) [Unverändert]

90bis.4 bis 90bis.7 [Unverändert]

BESCHLUSS HINSICHTLICH DES IN-KRAFT-TRETENS UND ÜBERGANGSREGELUNGEN

(1) Die Änderung der in Artikel 22 (1) festgelegten Fristen wird, vorbehaltlich der Absätze (2) und (3), am 1. April 2002 in Kraft treten. Die Änderung findet, hinsichtlich des jeweiligen Bestimmungsamts, auf jede internationale Anmeldung Anwendung, für welche die Frist von 20 Monaten seit dem Prioritätsdatum erst an oder nach dem Datum, an dem die Änderung für dieses Bestimmungsamt in Kraft tritt, abläuft und für welche die in Artikel 22 (1) beschriebenen Handlungen noch nicht vorgenommen worden sind.

(2) Ist die Änderung am 3. Oktober 2001 nicht mit dem vom Bestimmungsamt anzuwendenden nationalen Recht vereinbar, so gilt die Änderung für dieses Bestimmungsamt nicht, solange diese Unvereinbarkeit besteht, sofern dieses Amt das Internationale Büro bis zum 31. Jänner 2002 entsprechend unterrichtet. Diese Mitteilung wird vom Internationalen Büro unverzüglich im Blatt veröffentlicht.

(3) Eine an das Internationale Büro geschickte Mitteilung gemäß Absatz (2) kann jederzeit zurückgenommen werden. Eine solche Rücknahme wird vom Internationalen Büro unverzüglich im Blatt veröffentlicht; die Änderung tritt zwei Monate nach dem Datum der Veröffentlichung der Rücknahme oder bereits zu einem früheren, in der Rücknahmeerklärung bestimmten Zeitpunkt in Kraft.

(4) Es wird empfohlen, dass jeder Vertragsstaat, dessen nationales Recht nicht mit der Änderung vereinbar ist, dringend Maßnahmen ergreift, um sein nationales Recht in Einklang mit der Änderung zu bringen, damit eine Mitteilung gemäß Absatz (2) nicht erforderlich wird, oder, falls eine solche Mitteilung erforderlich sein sollte, diese gemäß Absatz (3) so bald als möglich zurückgenommen werden kann.

(5) Die Änderung der Regel 90bis tritt am 1. April 2002 in Kraft.