1. Der in der Anlage wiedergegebene Lehrplan für den evangelischen Religionsunterricht an Hauptschulen und an der Unterstufe der allgemein bildenden höheren Schulen wurde vom Evangelischen Oberkirchenrat A. und H. B. erlassen und wird mit 1. September 2002 klassenweise aufsteigend in Kraft gesetzt.
2. In Anlage 1 zur Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über die Lehrpläne der Hauptschulen; Bekanntmachung der Religionslehrpläne an diesen Schulen, BGBl. II Nr. 134/2000, lautet im fünften Teil (Lehrpläne für den Religionsunterricht an Hauptschulen) Unterabschnitt b) (Evangelischer Religionsunterricht):
Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 201/2002.“
3. In Anlage A zur Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne der allgemein bildenden höheren Schulen; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht, BGBl. Nr. 88/1985, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 133/2000, lautet im fünften Teil (Lehrpläne für den Religionsunterricht des Gymnasiums, des Realgymnasiums und des Wirtschaftskundlichen Realgymnasiums) lit. b (Evangelischer Religionsunterricht) sublit. aa (Pflichtgegenstand Evangelischer Religionsunterricht) der die Unterstufe betreffende Teil:
Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 201/2002.“
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