BundesrechtKundmachungenVfGH-Ausspruch, dass eine Wortfolge im § 23 Abs. 2 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 verfassungswidrig war

VfGH-Ausspruch, dass eine Wortfolge im § 23 Abs. 2 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 verfassungswidrig war

In Kraft seit 09. Februar 2002
Up-to-date

Art. 1

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 14. Dezember 2001, G 181/01-9, G 276/01-8, G 282/01-7, G 290/01-7, G 299/01-7 und G 305/01-7, dem Bundeskanzler zugestellt am 14. Jänner 2002, ausgesprochen, dass die Wortfolge “und Z 7 bis 9” im zweiten Satz des § 23 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen (Güterbeförderungsgesetz 1995), BGBl. Nr. 593, in der Fassung BGBl. I Nr. 17/1998 verfassungswidrig war.

(2) Die verfassungswidrige Bestimmung ist insofern nicht mehr anzuwenden, als sie sich auf die Z 8 bezieht.