Rechtspersönlichkeit und die Namen von Gemeinden und Einrichtungen der Evangelischen Kirche
Vorwort
Art. 1
1. Der Name der Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. Graz linkes Murufer Nord Matthäusgemeinde wurde mit Wirkung vom 3. Juli 2001 in Evangelische Pfarrgemeinde A.B. Graz-Nord geändert.
2. Der Evangelische Gemeindeverband A.B. für Kaisermühlen-Kagran wurde mit Wirkung vom 2. Juli 2001 als kirchliche Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit gemäß §§ 8 und 60 der Kirchenverfassung der Evangelischen Kirche A.u.H.B. in Österreich errichtet. Gemäß § 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1961, BGBl. Nr. 182, über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche genießt er die Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts.
3. Die Evangelische Tochtergemeinde A.B. Murau-Lungau, bisher zugehörig zur Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. Judenburg, wurde mit Wirkung vom 23. Oktober 2001 in die selbständige Evangelische Pfarrgemeinde A.B. Murau-Lungau umgewandelt. Gemäß § 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1961, BGBl. Nr. 182, über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche genießt sie die Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts.