VfGH-Ausspruch, dass die Satzung der Vorsorgeeinrichtung und die Beitragsordnung für die Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder gesetzwidrig waren
Vorwort
Art. 1
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 19. Juni 2001,
V 32-39/01-10, ausgesprochen, dass
1. die Satzung der Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, beschlossen am 14. April 2000, kundgemacht im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Nr. 2/2000, und
2. die Beitragsordnung für die Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, beschlossen vom Kammertag am 14. April 2000, kundgemacht im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Nr. 2/2000,
gesetzwidrig waren.