BundesrechtKundmachungenVfGH-Ausspruch, dass die Ergänzung der Satzung der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer für Kärnten, Teil B: Zusatzpension gesetzwidrig war

VfGH-Ausspruch, dass die Ergänzung der Satzung der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer für Kärnten, Teil B: Zusatzpension gesetzwidrig war

In Kraft seit 25. Juli 2001
Up-to-date

Art. 1

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 13. Juni 2001, V 4/01-8, dem Bundesminister für Justiz zugestellt am 4. Juli 2001, ausgesprochen, dass die Ergänzung der Satzung der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer für Kärnten, Teil B:

Zusatzpension, in der Fassung des Beschlusses der außerordentlichen Plenarversammlung der Rechtsanwaltskammer für Kärnten vom 4. Juni 1997, kundgemacht im Anwaltsblatt 1997, S 544 und 545, genehmigt mit Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 19. August 1997, bis zum Ablauf des 31. Mai 1999 gesetzwidrig war.