Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 3. März 2001, G 87/00-13, dem Bundeskanzler zugestellt am 30. März 2001, ausgesprochen, dass § 359b Abs. 4 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/1997 verfassungswidrig war.
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