BundesrechtKundmachungenUnterdrückung der Verwendung von weißem Phosphor

Unterdrückung der Verwendung von weißem Phosphor

In Kraft seit 14. Februar 1924
Up-to-date

Art. 1

14.02.1924

(1) Zufolge der am 6. Dezember 1923 abgegebenen Erklärung ist China dem Berner internationalen Übereinkommen vom 26. September 1906 zur Unterdrückung der Verwendung von weißem (gelbem) Phosphor bei der Streichholzfabrikation (B. G. Bl. Nr. 519 aus dem Jahre 1921) gemäß Artikel 5, Absatz 1, dieses Übereinkommens beigetreten.

(2) Dieser Beitritt ist am 6. Dezember 1923 wirksam geworden.