BundesrechtKundmachungenUnterdrückung der Verwendung von weißem Phosphor

Unterdrückung der Verwendung von weißem Phosphor

In Kraft seit 21. Januar 1922
Up-to-date

Art. 1

21.01.1922

(1) Zufolge der am 13. Oktober 1921 abgegebenen Erklärung ist Finnland dem Berner internationalen Übereinkommen vom 26. September 1906 zur Unterdrückung der Verwendung von weißem (gelbem) Phosphor bei der Streichholzfabrikation (B. G. Bl. Nr. 519 aus dem Jahre 1921) gemäß Artikel 5, Absatz 1, dieses Übereinkommens beigetreten.

(2) Dieser Beitritt ist am 13. Oktober 1921 wirksam geworden.