Obligatorische Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge
Vorwort
Art. 1
08.09.2000
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat die Türkei am 26. April 2000 seine Ratifikationsurkunde zum Europäischen Übereinkommen über die obligatorische Haftpflichtversicherung von Kraftfahrzeugen (BGBl. Nr. 236/1972) hinterlegt.
Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat die Türkei erklärt, dass es von den in Art. 2 Abs. 2 und 3 des Übereinkommens vorgesehenen Rechten und von den in Anhang II Abs. 1, 6, 8 und 12 vorgesehenen Vorbehalten Gebrauch macht.