BundesrechtKundmachungenAusfuhr von Häuten und Fellen, Ausfuhr von KnochenArt. 1

Art. 1

In Kraft seit 30. November 1930
Up-to-date

30.11.1930

Nach einer Mitteilung des Generalsekretärs des Völkerbundes sind die Ratifikationsurkunden Norwegens zu der im Bundesgesetzblatt unter Nr. 305 aus 1929 kundgemachten Internationalen Vereinbarung, betreffend die Ausfuhr von Häuten und Fellen, samt einem Protokoll, sowie zu der im Bundesgesetzblatt unter Nr. 306 aus 1929 kundgemachten Internationalen Vereinbarung, betreffend die Ausfuhr von Knochen, samt einem Protokoll am 26. September 1939 im Sekretariate des Völkerbundes hinterlegt worden.

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