Abkommen über deutsche Auslandsschulden
Vorwort
Art. 1
29.08.1959
Nach Mitteilungen der Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland hat die Regierung der Niederlande die Ausdehnung des Geltungsbereiches des Abkommens über deutsche Auslandsschulden, BGBl. Nr. 203/1958, auf die Niederländischen Antillen mit Wirkung vom 24. Juni 1959 und auf Niederländisch Neu-Guinea mit Wirkung vom 10. Juni 1959 gemäß Artikel 37 Absatz 1 des erwähnten Abkommens bekanntgegeben.