Kernenergie - Einrichtung einer Sicherheitskontrolle
Vorwort
Art. 1
15.03.1967
Nach Mitteilung des Generalsekretariates der Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit hat seit der Kundmachung BGBl. Nr. 203/1961 Italien am 3. April 1963 seine Ratifikationsurkunde zum Übereinkommen zur Einrichtung einer Sicherheitskontrolle auf dem Gebiet der Kernenergie, BGBl. Nr. 20/1960, beim Generalsekretär der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung in Paris hinterlegt.